Satzung

Satzung Bezirksschützenverband Lüneburg

Sie finden nachfolgend die derzeit gültige Satzung des Bezirksschützenverbandes Lüneburg e.V.
Neben dem hier lesbaren Text bieten wir die Satzung auch zum Herunterladen (und natürlich auch zum Lesen) die Satzung im pdf.-Formatan.

1

Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gerichtsstand

1.

Der Verein, nachstehend Bezirk genannt, führt den Namen "Bezirksschützenverband Lüneburg e. V.". Er hat seinen Sitz in Lüneburg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Lüneburg eingetragen. Die Verwaltung (Geschäftsführung) braucht nicht am Sitz des Bezirks geführt werden.

2.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

3.

Gerichtsstand ist Lüneburg, soweit Vereinbarung zulässig ist.

4.

Der Bezirk ist ethnisch, politisch und konfessionell neutral. Er befürwortet die Mitgliedschaft seiner Mitglieder im Landessportbund Niedersachsen e. V. (LSB).

5.

Ämter und sonstige Funktionen im Verein stehen Bewerbern beiderlei Geschlechts gleichermaßen offen. Die nachfolgend überwiegend maskulin gewählte Ausdrucksweise erfolgt allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit dieser Satzung.

2

Zweck des Bezirks

Zweck des Bezirks ist:

1.

der freiwillige Zusammenschluss, unter Wahrung ihrer vereinsrechtlichen Selbstständigkeit, der im Landkreis Lüneburg und einzelner in den angrenzenden Landkreisen vorhandenen Schützenvereine, Gilden und Korps sowie der Schießsportabteilungen anderer Vereine, die Schieß- und Bogensport betreiben

2.

die Förderung und Durchführung des Schieß- und Bogensports nach den Regeln der nationalen und internationalen Schützenverbände

3.

die Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit und der Frauenarbeit

4.

die Förderung der Inklusion

5.

die Durchführung des Breitensports in den Vereinen sowie die Förderung des Spitzensports im Raum des Bezirks

6.

die Aus- und Fortbildung von Schießsportleitern sowie der Führungskräfte für die Vereine

7.

die Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums

8.

die Vertretung der Vereine gegenüber dem Nordwestdeutschen Schützenbund, den übrigen sportlichen Verbänden sowie den staatlichen und gesellschaftlichen Organisationen

9.

die Beratung der Vereine in allen das Schützenwesen betreffenden Angelegenheiten

10.

der Erlass von Ordnungen, Richtlinien und Einzelanordnungen grundsätzlicher Natur im sportlichen und organisatorischen Bereich (Bestimmungen)

11.

Zusammenarbeit mit den regionalen Vereinen und Gruppen mit dem Ziel, die örtlichen Gemeinschaften durch gemeinsame Angebote zu stärken und den Zusammenhalt zu fördern.

3

Gemeinnützigkeit des Bezirks

1.

Der Bezirk verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar dadurch, dass er seinen Mitgliedern sein gesamtes Vermögen zur Erreichung des Zwecks zur Verfügung stellt.

2.

Der Bezirk ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.

Die Mittel des Bezirks dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Bezirks. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Bezirks fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.

Die Inhaber von Vorstandsämtern und die sonstigen Funktionsträger des Bezirks sind ehrenamtlich tätig. Ihnen werden nur die im Interesse des Bezirks erwachsenen Auslagen sowie der angemessene notwendige Aufwand ersetzt. Über die Höhe entscheidet das Gesamtpräsidium.

5.

Falls die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, können in angemessenem Umfang pauschale Aufwandsentschädigungen gewährt werden. Über die Höhe entscheidet das Gesamtpräsidium.

6.

Ausscheidende und ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vermögen des Bezirks. Beiträge und andere Leistungen werden nicht zurückerstattet.

4

Datenschutz

1.

Zur Erfüllung des Zwecks des Bezirks werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen personenbezogene Daten der Mitglieder der Vereine im Bezirk gespeichert, übermittelt und bearbeitet.

2.

Jedes Mitglied hat das Recht auf:

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten

b) Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind

c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt

d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unrichtig war.

3.

Dem Präsidium, dem Gesamtpräsidium, und sonstigen Funktionsträgern ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der Mitglieder der vorgenannten Gremien weiter.

4.

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Bezirk seine Adresse, sein Geburtsdatum und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Mitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Bezirk intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

5.

Als Mitglied des Nordwestdeutschen Schützenbundes und des Deutschen Schützenbundes ist der Bezirk verpflichtet, seine Mitglieder an diese Verbände zu melden. Übermittelt werden dabei Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, das Geschlecht, ausgeübte Sportarten im Verein und die Vereinsmitgliedsnummer; bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z. B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein.

6.

Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mit-gliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmun-gen zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

5

Arten der Mitgliedschaft

1.

Unmittelbare Mitglieder des Bezirks können alle im Landkreis Lüneburg und einzelner in den angrenzenden Landkreisen vorhandenen Schützenvereine, Gilden und Korps sowie die Schießsportabteilungen anderer Vereine, die Schieß- und Bogensport betreiben, werden. Ihre Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse dürfen denen des Bezirks und der übergeordneten Verbände nicht entgegenstehen.

2.

Mittelbare Mitglieder des Bezirks sind die Mitglieder der angeschlossenen Vereine.

3.

Ehrenmitglieder sind Einzelpersonen, sie sich um den Bezirk besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung als Ehrenmitglied bewirkt keine besonderen Mitgliedschaftsrechte und pflichten. Ausnahmen von Absatz 3, Satz 2 können durch das Gesamtpräsidium beschlossen werden.

4.

Die Kreisschützenverbände sind besondere Mitglieder des Bezirks.

5.

Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die die Zwecke des Bezirks ideell oder materiell unterstützen; Abs. 3, Satz 2 gilt entsprechend.

6.

Der Bezirk ist in seiner Eigenschaft als Bezirksschützenverband Mitglied des Nordwestdeutschen Schützenbundes und damit mittelbares Mitglied des Deutschen Schützenbundes.

7.

Über die Mitgliedschaft zu anderen Verbänden und Arbeitsgemeinschaften entscheidet das Gesamtpräsidium.

8.

Über die Entsendung von Vertretern des Bezirks in diese Verbände und Arbeitsgemeinschaften entscheidet das Präsidium, soweit deren Satzung nichts anderes bestimmt.

9.

Die entsandten Vertreter haben den Bezirk entsprechend den Beschlüssen seiner Organe zu vertreten und die Interessen des Bezirks und seiner Gliederungen zu wahren.

6

Erwerb der Mitgliedschaft

1.

1. Zur Aufnahme eines Vereins bedarf es:

a) eines dem Bezirkspräsidium einzureichenden schriftlichen Aufnahmeantrages, welcher von den vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern des Vereins unterschrieben sein muss. Dem Aufnahmeantrag sind die aktuelle Vereinssatzung und der Gemeinnützigkeitsnachweis beizufügen. Wollen Schießsportabteilungen anderer Vereine Mitglied werden, ist der Gemeinnützigkeitsnachweis ihres Vereins beizufügen.

b) eines Aufnahmebeschlusses des Bezirkspräsidiums.

2.

2. Ein neu aufgenommener Verein tritt sofort in alle Rechte und Pflichten der Mitglieder ein.

3.

3. Ehrenmitglieder sowie Fördermitglieder werden auf Vorschlag des Präsidiums durch das Gesamtpräsidium ernannt.

7

Rechte der Mitglieder

1.

Die mittelbaren Mitglieder sind berechtigt:

a) sich durch ihre Vereine an der Willensbildung des Bezirks durch Ausübung ihres Diskussions-, Antrags- und Stimmrechtes zu beteiligen.

b) sich persönlich in Ämter oder sonstige Positionen des Bezirks wählen zu lassen.

c) sich im Rahmen der Ausschreibungen an allen Meisterschaften, sonstigen Schießsportwettkämpfen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen des Bezirks zu beteiligen.

2.

Die Mitgliedsrechte ruhen, wenn fällige Zahlungen trotz einmaliger Mahnung innerhalb der dabei gesetzten Frist nicht geleistet wurden. Eine ruhende Mitgliedschaft hat zur Folge, dass die Sportschützen des Vereins nicht an Wettkämpfen des Bezirks und der übergeordneten Verbände teilnehmen dürfen. Bis zur Bezahlung der ausstehenden Beträge wird eine sportliche Sperre ausgesprochen, über die der Verein eine schriftliche Mitteilung erhält.

3.

Die Stimmberechtigung beginnt mit Vollendung des 16. Lebensjahres.

4.

Volljährige Mitglieder dürfen sich um Ämter oder sonstige Funktionen im Bezirk bewerben und sich als Delegierte oder sonstige Vertreter des Bezirks wählen lassen.

8

Pflichten der Mitglieder

1.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Bezirks nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Bezirks gefährdet werden könnten. Sie haben insbesondere die Satzung des Bezirks, seine Beschlüsse und seine Bestimmungen, Richtlinien und Ordnungen zu beachten. Ihre diesen Pflichten entgegenstehenden Satzungsbestimmungen, Beschlüsse und dergleichen sind unwirksam.

2.

Die Mitglieder haben einen Beitrag an den Bezirk zu zahlen, dessen Umfang und Höhe von der Delegiertentagung festgesetzt wird. Daneben zieht der Bezirk die Beiträge für die übergeordneten Verbände und für die Versicherung ein. Die Beiträge sind zu dem vom Bezirk bestimmten Termin zu zahlen.

3.

Die Vereine melden ihre Mitglieder zu dem vom Bezirk bestimmten Termin mit allen erforderlichen Daten (mindestens Vorname, Nachname, Anschrift, Geburtsdatum, Eintrittsdatum) in digitaler Form. Unterjährige Aufnahmen sind in gleicher Form unmittelbar zu melden. Abweichende Bestimmungen kann das Gesamtpräsidium beschließen.

9

Kreisschützenverbände

1.

Die Schützenvereine, Gilden und Korps sowie die Schießsportabteilungen anderer Vereine, die Schieß- und Bogensport betreiben, können sich zu Kreisschützen-verbänden oder Schießkreisen zusammenschließen, um im engeren Kreise die Zusammengehörigkeit zu pflegen. Für den Zusammenschluss ist die vom Bezirksschützenverband Lüneburg entworfene Satzung maßgebend.

2.

Die Kreisschützenverbände brauchen sich nicht mit den politischen Kreisen zu decken. Die einem Kreisschützenverband beitretenden Vereine müssen auch dem Bezirksschützenverband Lüneburg angehören. Scheiden sie aus diesem aus oder werden sie aus diesem ausgeschlossen, endet damit gleichzeitig die Mitgliedschaft im Kreisschützenverband.

10

Beendigung der Mitgliedschaft

1.

Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung, Ausschluss, Austritt oder Tod. Die Mitgliedschaft von Vereinen endet ferner mit deren Liquidation oder deren Zusammenschluss (Fusion) mit einem anderen Verein.

2.

Die Austrittserklärung wird nur zum Schluss eines Geschäftsjahres wirksam. Sie ist schriftlich spätestens drei Monate vor Schluss des Geschäftsjahres an das Präsidium zu richten.

3.

Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied in grober Weise gegen diese Satzung, gegen Beschlüsse, Richtlinien oder Ordnungen der Bezirksorgane oder gegen die allgemeinen Interessen des Schützenwesens verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet das Gesamtpräsidium.

4.

Ein grober Verstoß gegen die Satzung liegt insbesondere dann vor, wenn das Mit-glied

a) sich eines grob unsportlichen Verhaltens schuldig gemacht hat;

b) den Bezirk geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend ver-stoßen hat;

c) mit der Beitragszahlung mit mehr als einem Jahr im Rückstand ist;

d) ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mitglieds eröffnet oder dessen Eröffnung beantragt ist;

e) in der Person des Mitglieds ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

5.

Der Bezirk kann die Vereine auffordern, bei Verstößen im Sinne von Abs. 3 Satz 1 binnen angemessener Frist Ausschlussverfahren gegen deren Mitglieder einzuleiten. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, so kann das Gesamtpräsidium des Bezirks über den Ausschluss des unmittelbaren Mitgliedes entscheiden.

11

Organe

Organe des Bezirks sind

1.

die Delegiertentagung

2.

das Präsidium

3.

das Gesamtpräsidium

12

Die Delegiertentagung

1.

Das oberste Organ des Bezirks ist die Delegiertentagung. Sie setzt sich zusammen aus

a) den stimmberechtigten Mitgliedern des Gesamtpräsidiums

b) den von den Vereinen entsandten Delegierten.

2.

Die Mitglieder zu a) können nicht gleichzeitig Delegierte sein. Jedes Mitglied des Gesamtpräsidiums und jeder Delegierte hat eine Stimme.

3.

Die Vereine können für je angefangene 40 Mitglieder einen Delegierten entsenden. Die Anzahl richtet sich nach der jeweils bis zum 31.12. des Vorjahres abgerechneten Mitgliederzahl. Für Vereine, die nach diesem Zeitpunkt und bis zur letzten Präsidiumssitzung vor der Delegiertentagung Mitglied geworden sind, bestimmt sich die Anzahl der Delegierten nach der bis zum Beginn der Delegiertentagung gemeldeten Mitgliederzahl. Zur Feststellung der Stimmberechtigung sind der Tagungsleitung die Namen der Delegierten auf Vordruck schriftlich mitzuteilen. Vereine gelten erst als erschienen, wenn der ausgefüllte Meldevordruck abgegeben ist.

4.

Alljährlich findet innerhalb der ersten drei Monate eines Jahres die ordentliche Delegiertentagung statt. Sie wird vom Präsidenten oder im Falle seiner Verhinderung durch einen Vizepräsidenten unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Maßgebend ist die letzte mitgeteilte Postanschrift oder E-Mail-Adresse. Die Einladungsfrist beträgt drei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung bzw. die Veröffentlichung folgenden Tag.

5.

Anträge zur Delegiertentagung müssen dem Präsidium eine Woche vor dem Tag der Delegiertenversammlung schriftlich mit Begründung zugeleitet werden. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Delegiertentagung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Delegiertentagung gestellt werden, beschließt die Delegiertentagung. Zur Annahme von Anträgen, welche nach der Versendung der Einladung gestellt worden sind, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Diese Frist gilt nicht für Anträge zur Änderung der Satzung.

6.

Anträge zu Satzungs- und Beitragsänderungen, Festsetzung sonstiger Leistungen oder Auflösung des Bezirks sind mit der Einladung zur Delegiertentagung zu versenden.

7.

Abänderungs- und Ergänzungsanträge können bis zum Schluss der Debatte über den betreffenden Tagesordnungspunkt gestellt werden. Über diese Anträge ist vor dem Hauptantrag zu entscheiden. Die Reihenfolge der Abstimmung legt im Übrigen der Präsident des Bezirks fest, dem auch die Leitung der Delegiertentagung obliegt.

8.

Eine weitere Delegiertentagung (außerordentliche Delegiertentagung) muss einberufen werden, wenn es das Präsidium oder das Gesamtpräsidium beschließen oder mindestens ein Drittel der unmittelbaren Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beim Präsidenten beantragt. Die Ladungs- und Antragsfrist kann hierbei bis auf die Hälfte abgekürzt werden.

9.

Die Delegiertentagung ist beschlussfähig, wenn sie frist- und formgerecht einberufen wurde. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

10.

Der Delegiertentagung obliegt

a. die Entgegennahme der Jahresberichte einschließlich des Rechnungsabschlusses und des Kassenprüfungsberichts,

b. die Beschlussfassung über den Haushaltsplan

c. die Entlastung des Gesamtpräsidiums,

d. die Wahl der Präsidiumsmitglieder, der Mitglieder des Gesamtpräsidiums, soweit diese zu wählen sind, Wahl der Kassenprüfer und der Delegierten für die Delegiertentagungen der übergeordneten Verbände,

e. die Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen Leistungen der Mitglieder,

f. die Entscheidung über Anträge des Präsidiums, des Gesamtpräsidiums und der Mitglieder,

g. die Entscheidung über Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Bezirks,

h. die Entscheidung in allen sonstigen Angelegenheiten, die sich aus ihrer Organstellung ergeben, die ihr vom Präsidium oder Gesamtpräsidium vorgelegt werden oder die ihr durch diese Satzung oder die Ordnungen des Bezirks übertragen sind oder die nach dem allgemeinen Rechtsverständnis in ihre Zuständigkeit gehören.

13

Das Präsidium

1.

Dem Präsidium gehören stimmberechtigt an:

a) der Präsident

b) der Vizepräsident

c) der Vizepräsident

d) der Schriftführer

e) der Schatzmeister

f) der Sportleiter

g) der Jugendleiter

h) die Damenleiterin

i) der Bezirksjugendsprecher

j) der Kreisfachwart Schießsport des Kreissportbundes Lüneburg.

2.

Vorstand im Sinne von 26 BGB sind der Präsident und die beiden Vizepräsidenten. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Bezirk von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich vertreten. Im Innenverhältnis sind die Genannten in der Reihenfolge gem. Abs. 1 zur Vertretung berufen.

3.

Bei Verhinderungen oder beim Ausscheiden des Präsidenten wird dieser im Innenverhältnis durch den dienstältesten Vizepräsidenten vertreten; bei gleichem Dienstalter entscheidet das höhere Lebensalter. Für die Mitglieder zu Abs. 1, Buchstabe d) bis i) werden bei Verhinderung ihre Vertreter tätig; ausgenommen hiervon ist die Vertretung im Sinne des Abs. 2.

4.

Die Amtszeit der Präsidiumsmitglieder und ihrer Vertreter beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Jährlich scheidet etwa ein Drittel der Präsidiumsmitglieder aus,

beginnend im Jahre 1972

mit b) e) h) j) V-f)

im Folgejahr

im Folgejahr

Anmerkung: V bedeutet Vertreter

Der Bezirksjugendsprecher und sein Stellvertreter werden auf dem Bezirksjugendtag gewählt.

5.

Scheidet ein Präsidiumsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird der Nachfolger auf der nächsten Delegiertentagung zunächst für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen gewählt. Das Gesamtpräsidium kann eine Ergänzungswahl vornehmen, die bis zur nächsten Delegiertentagung wirksam ist.

6.

Das Amt eines Präsidiumsmitgliedes endet durch Ablauf der Wahlzeit, Rücktritt, Tod, rechtskräftigen Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Schützenbund sowie durch Ablösung.

7.

Die Wahlzeit endet mit der gegen deren Ende stattfindenden ordentlichen Delegiertentagung. Der Rücktritt ist schriftlich oder zur Niederschrift anlässlich der Sitzung eines Organs zu erklären; er ist nicht widerrufbar. Während eines Ausschlussverfahrens ruht die Tätigkeit des betreffenden Präsidiumsmitgliedes. Die Ablösung eines Präsidiumsmitgliedes ist insbesondere unter den Voraussetzungen des 10 Abs. 3 Satz 1 zulässig. Über die Ablösung entscheidet die Delegiertentagung. Zwischenzeitlich kann das Gesamtpräsidium vorläufige Maßnahmen treffen.

8.

Jedes Präsidiumsmitglied hat eine Stimme; Stimmenübertragung ist unzulässig.

9.

Dem Präsidium obliegt die Leitung des Bezirks. Es ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch diese Satzung einem anderen Organ zur Erledigung zugewiesen sind.

10.

Zu den Aufgaben des Präsidiums gehören insbesondere

a) die Führung der laufenden Geschäfte sowie die Vertretung des Bezirks,

b) die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Gesamtpräsidiums und der Delegiertentagungen,

c) die Aufstellung des Haushaltsvoranschlages, des Rechnungsabschlusses und der Jahresberichte,

d) die Entscheidung über die Aufnahme der unmittelbaren Mitglieder,

e) die Wahrnehmung aller übrigen Aufgaben, die sich aus dieser Satzung für das Präsidium ergeben oder die ihm das Gesamtpräsidium oder die Delegiertentagung übertragen oder die nach allgemeinem Rechtsverständnis in seine Zuständigkeit gehören,

f) die laufende Information der Mitglieder.

11.

Das Präsidium bestimmt die Richtlinien für die Tätigkeit seiner Mitglieder. Es kann sich hierfür eine Geschäftsordnung geben. Innerhalb der Richtlinien übt jedes Präsidiumsmitglied seine Tätigkeit selbstständig aus. Die Gesamtverantwortlichkeit des Präsidiums bleibt hierdurch unberührt. Das Mitglied hat dem Präsidium jederzeit Rechenschaft abzulegen.

12.

Der Präsident, im Verhinderungsfalle ein Vizepräsident, beruft die Präsidiumssitzungen unter Angabe der Tagesordnungspunkte schriftlich ein und leitet sie. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 1 Woche.

13.

Eine Präsidiumssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens 3 Präsidiumsmitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe schriftlich beim Präsidenten beantragen.

14.

Die Präsidiumsmitglieder sind nach entsprechendem Beschluss des Präsidiums berechtigt, an allen Sitzungen der Organe seiner Gliederungen ohne Stimmrecht teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen zu jedem Punkt der Tagesordnung des Wort zu erteilen.

14

Das Gesamtpräsidium

1.

Dem Gesamtpräsidium gehören stimmberechtigt an

a) die Mitglieder des Präsidiums und deren Stellvertreter,

b) die jeweiligen Präsidenten der Kreisschützenverbände,

c) die Referenten des Bezirks.

2.

Für Präsidiumsmitglieder oder deren Stellvertreter, die zugleich Kreispräsidenten sind, können der stellvertretende Kreispräsident oder ein vom Kreispräsidium bestimmtes anderes Mitglied jenes Kreispräsidiums stimmberechtigt teilnehmen. Bei Verhinderung eines Kreispräsidenten im Falle des Abs. 1, Buchstabe b) gilt Satz 1 entsprechend.

3.

Im Gesamtpräsidium hat jedes Mitglied eine Stimme; Stimmenübertragung ist unzulässig.

4.

Auf Beschluss des Präsidiums können Personen mit beratender Stimme hinzugezogen werden.

5.

Der Präsident, im Verhinderungsfalle ein Vizepräsident, beruft die Sitzungen des Gesamtpräsidiums bei Bedarf unter Angabe der Tagesordnungspunkte schriftlich ein und leitet sie. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 1 Woche.

6.

Eine Sitzung des Gesamtpräsidiums muss einberufen werden, wenn mindestens 5 Mitglieder des Gesamtpräsidiums die Einberufung unter Angabe der Gründe schriftlich beim Präsidenten beantragen.

7.

Dem Gesamtpräsidium obliegt

a) die Unterstützung des Präsidiums in fachlicher sowie in tatsächlicher Hinsicht,

b) die Entscheidung in allen Angelegenheiten, die für den Bezirk oder seine Gliederungen von grundsätzlicher Bedeutung sind, soweit nicht die Delegiertentagung zuständig ist,

c) die Beratung und Unterstützung des Präsidiums,

d) die Bestellung von Ausschüssen sowie die Entscheidung über ihre Zusammensetzung und ihre Aufgaben,

e) der Beschluss von Ordnungen des Bezirks,

f) die Wahl der Referenten des Bezirks und bei Bedarf ihrer Vertreter auf Vorschlag des Sportausschusses sowie die Entscheidung über ihre Aufgaben. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.

g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern, die möglichst auf der Delegiertentagung zu vollziehen ist,

h) die Aufnahme und Ernennung der fördernden Mitglieder

i) die Wahrnehmung aller übrigen Aufgaben, die sich aus dieser Satzung für das Gesamtpräsidium ergeben, die ihm das Präsidium vorlegt oder die ihm die Delegiertentagung überträgt.

15

Ausschüsse, Referenten, Ordnungen

1.

Ständiger Ausschuss ist der Sportausschuss. Bei Bedarf können weitere Ausschüsse gebildet werden.

2.

Über ihre Tätigkeit können sich die Ausschüsse eine Geschäftsordnung geben.

3.

Beschlüsse der Ausschüsse, die für den Bezirk oder seine Gliederungen von besonderer Bedeutung sind, bedürfen der Genehmigung des Präsidiums. Über den Inhalt aller Beschlüsse ist das Präsidium unverzüglich durch Vorlage der entsprechenden Niederschrift zu unterrichten.

4.

Zur Unterstützung der Präsidiumsmitglieder und Aufwertung des sportlichen Bereiches kann das Gesamtpräsidium Referenten für sportfachliche und allgemeine Bereiche bestellen. Die Referenten sind für alle in ihrem Fachbereich gewöhnlich anfallenden Aufgaben und Handlungen verantwortlich. Grundsatzentscheidungen dürfen jedoch nur im Einvernehmen mit dem Präsidium getroffen werden.

5.

Der Bezirk regelt seine Angelegenheiten durch Ordnungen und Beschlüsse seiner Organe.

16

Finanzen

1.

Der Schatzmeister ist im Rahmen des beschlossenen Haushaltsplanes sowie der Beschlüsse der Delegiertentagung, des Gesamtpräsidiums und des Präsidiums für die ordnungsgemäße Haushaltsführung verantwortlich. Ausgaben dürfen nur angewiesen werden, wenn der Haushaltsplan entsprechende Mittel ausweist und diese noch nicht verbraucht sind.

2.

Präsidiumsmitglieder und Referenten, die im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes Haushaltsmittel verwalten, haben auf Anforderung mit dem Schatzmeister jederzeit abzurechnen. Nicht verbrauchte Beträge sind zum Jahresende an den Schatzmeister zurückzuzahlen, eine Schlussrechnung ist beizufügen.

3.

Reichen die Haushaltsmittel nicht aus, so sind Anträge auf über- oder außerplanmäßige Mittel rechtzeitig an das Präsidium zu stellen. Vor der Genehmigung der Anträge dürfen insoweit Ausgaben nicht geleistet werden.

17

Kassenprüfung

1.

Die Delegiertentagung wählt drei Kassenprüfer, von denen der Erstgewählte den Vorsitz führt, der Letztgewählte ist Ersatzmann. Alljährlich scheidet der erste Kassenprüfer aus, die übrigen beiden Kassenprüfer rücken ein Platz auf, so dass jedes Jahr mindestens ein neuer Kassenprüfer zu wählen ist.

2.

Eine Wiederwahl ist erst nach fünf Jahren zulässig. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Gesamtpräsidium angehören noch Ehe- bzw. Lebenspartner ihrer Mitglieder sein und nicht den Vereinen des Schatzmeisters oder seines Stellvertreters angehören.

3.

Die Kassenprüfer sind zur Prüfung der Jahresrechnung des Bezirks verpflichtet. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein schriftlicher Bericht abzufassen und der Delegiertentagung mündlich zu berichten.

4.

Die Kassenprüfer stellen Anträge zur Entlastung des Präsidiums.

18

Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung, Wahlen und Protokolle

1.

Organe und Ausschüsse sind bei Einhaltung der in der Satzung oder zuständigen Ordnung genannten Einladungstermine in jedem Fall beschlussfähig.

2.

Wahlen und Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes kann schriftliche Wahl bzw. Abstimmung beschlossen werden. Liegen mehrere Wahlvorschläge für dasselbe Amt vor, ist schriftlich zu wählen. Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten sind schriftlich zu wählen.

3.

Vor Beginn der Wahlen auf der Delegiertentagung ist ein aus mindestens drei Personen bestehender Wahlausschuss zu bilden, der für die Ordnungsmäßigkeit des Wahlverfahrens und der Stimmenauszählung verantwortlich ist; 15 findet keine Anwendung.

4.

Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Sitzungsleiter zu ziehende Los.

5.

Ist die absolute Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.

6.

Beschlüsse der Organe und Ausschüsse werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesetz keine anderen Mehrheiten vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

7.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bei Wahlen und Abstimmungen werden nicht mitgezählt.

8.

Über jede Delegiertentagung und über jede Sitzung des Präsidiums, des Gesamtpräsidiums und der Ausschüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, in der mindestens Ort und Datum der Zusammenkunft, die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, die Anträge, der Wortlaut der Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten sein müssen. Die Niederschrift ist nach Fertigstellung vom Schriftführer bzw. bei Ausschüssen vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Die Niederschrift wird der Einladung zur nächsten Zusammenkunft desselben Organs bzw. Ausschusses beigefügt.

19

Bekanntmachungen und Fristen

1.

Bekanntmachungen aller Art erfolgen schriftlich. Soweit entsprechende Adressen der Mitglieder bekannt sind, dürfen Bekanntmachungen auch mittels moderner Kommunikationsmittel, etwa E-Mail oder Fax, erfolgen.

2.

Für die Berechnung der in dieser Satzung genannten Fristen ist bei Postversand jeweils das Datum des Poststempels maßgebend. Im Übrigen gilt das Versanddatum zuzüglich ein Tag.

20

Satzungsänderungen

1.

Anträge auf Satzungsänderungen sind mit dem gewünschten neuen Wortlaut mindestens drei Wochen vor einer ordnungsgemäß einberufenen Bezirksdelegiertentagung zur Tagesordnung unter Angabe des Änderungsinhaltes nebst Begründung schriftlich einzureichen.

2.

Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

3.

Die Neufassung dieser Satzung steht der Änderung gleich.

21

Auflösung des Bezirks

1.

Zur Auflösung des Bezirks ist eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen der zu diesem Zweck einberufenen Delegiertentagung erforderlich. Diese Delegiertentagung ist jedoch nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit der nach 12 Abs. 2 Satz 2 möglichen Stimmenzahl anwesend ist und diese außerordentliche Delegiertentagung mit einer Ladungsfrist von 3 Monaten einberufen wurde.

2.

Falls die Delegiertentagung nicht anders beschließt, werden im Falle der Auflösung der Präsident und die beiden Vizepräsidenten als Liquidatoren des Bezirks bestellt.

3.

Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Bezirk aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

4.

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Bezirks oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke ist das gesamte vorhandene Vermögen dem Nordwestdeutschen Schützenbund oder dessen Rechtsnachfolger mit der Auflage zur Verfügung zu stellen, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Schießsports einzusetzen.

22

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Delegiertentagung und die Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Satzung nebst deren Anlagen und die dazu ergangenen Änderungen.

Diese Satzung wurde am 02.03.2018 von der Delegiertentagung beschlossen und am 09.05.2018 in das Vereinsregister (VR) bei dem Amtsgericht Lüneburg unter der Geschäftszeichen VR 643 eingetragen.

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